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AGO
Text gilt ab: 16.05.2026
Fassung: 12.12.2000
§ 16
Abstimmung, Federführung, Beteiligung
(1) 1Mehrere an einem Verfahren beteiligte Behörden oder Organisationseinheiten stimmen ihr Handeln ab und wirken auf eine einheitliche Haltung hin. 2Eine Abstimmung mit übergeordneten Stellen ist auf die nächsthöhere Behörde zu beschränken, sofern nicht das zuständige Staatsministerium Abweichendes bestimmt.
(2) 1Federführend für die Bearbeitung innerhalb einer Behörde ist diejenige Organisationseinheit, die nach dem sachlichen Inhalt der Angelegenheit auf Grund der Geschäftsverteilung überwiegend zuständig ist. 2Bei Zweifeln über die Federführung bleibt die zuerst befasste Organisationseinheit bis zur Klärung der Federführung zuständig. 3Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die nächste gemeinsame höhere Stelle. 4Die federführende Organisationseinheit beschränkt Abstimmungen und Mitzeichnungen auf das gebotene Mindestmaß und überwacht den zeitgerechten Abschluss des Verfahrens.
(3) 1Berührt eine Angelegenheit die Zuständigkeiten mehrerer Organisationseinheiten, beteiligt die federführende Organisationseinheit diese rechtzeitig. 2Eine Mitzeichnung fachlich beteiligter Organisationseinheiten ist nur vorzusehen, wenn es der Inhalt des Entwurfsdokuments notwendig macht oder in dem vorhergehenden Abstimmungsverfahren kein Einvernehmen erzielt werden konnte. 3Mitzeichnungen fachlich beteiligter Organisationseinheiten sollen in geeigneten Fällen gleichzeitig eingeholt werden (Sternmitzeichnung). 4Inhaltliche Änderungen oder Ergänzungen dürfen nur im Einvernehmen mit der federführenden Organisationseinheit vorgenommen werden; sie sind kenntlich zu machen und nachvollziehbar darzustellen. 5Kommt keine Einigung zustande, ist die abweichende Meinung zu vermerken.