Inhalt
    
    
            
              Art. 7a
               Wettvermittlung in Annahmestellen 
              
             
            (1) 1Ist ein Veranstalter nach § 10 Abs. 2 GlüStV 2021 Konzessionsnehmer, kann die Wettvermittlung an diesen auch in den nach Art. 1 Abs. 3 Satz 2 zahlenmäßig beschränkten Annahmestellen im Nebengeschäft erfolgen. 2Art. 5 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
            (2) 1In Annahmestellen mit Wettvermittlung dürfen
            
              - 1.
- 
                alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle weder abgegeben noch ihr Konsum in sonstiger Weise zugelassen werden, 
- 2.
- 
                Wetten nach § 21 Abs. 4 Satz 2 GlüStV 2021 nicht vermittelt werden, 
- 3.
- 
                Sportereignisse nicht übertragen und 
- 4.
- 
                Automaten zur Abgabe von Wetten (Wettterminals) nicht aufgestellt werden. 
 2Art und Umfang der äußeren Gestaltung müssen der untergeordneten Bedeutung des Sportwettangebotes entsprechen. 3Art. 7 Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 4 gilt entsprechend.