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AGGlüStV
Text gilt ab: 01.05.2022
Fassung: 20.12.2007
Art. 4
Glücksspielaufsicht
(1) 1Zuständig für die Ausübung der Befugnisse nach § 9 Abs. 1 GlüStV 2021 sind mit Ausnahme der in § 9a Abs. 3 GlüStV 2021 genannten Maßnahmen die Gemeinden, die Landratsämter, die Regierungen und das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration als Sicherheitsbehörden. 2Unbeschadet der allgemeinen Regeln über die sachliche und örtliche Zuständigkeit können Maßnahmen nach Satz 1 für das gesamte Staatsgebiet auch getroffen werden vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration und
1.
im Hinblick auf Telemedien (§ 1 des Telemediengesetzes) von der Regierung von Mittelfranken,
2.
im Übrigen von der Regierung der Oberpfalz.
(2) 1Die Befugnisse nach § 9 Abs. 1 GlüStV 2021 sind auch eröffnet hinsichtlich der nach diesem Gesetz, nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz oder auf Grund dieser Gesetze begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen. 2§ 9 Abs. 1a und 2 GlüStV 2021 gilt entsprechend.
(3) 1Bedienstete der Aufsichtsbehörden dürfen zur Ausübung ihrer Befugnisse zur Ermittlung unerlaubter Glücksspiele Testspiele und Testkäufe durchführen. 2Sie dürfen unter fremdem Namen am Rechtsverkehr teilnehmen. 3Das gilt auch für Hilfspersonen, die nach Maßgabe und unter Aufsicht der Behörde tätig sind.
(4) 1Die Ermächtigung nach § 9 Abs. 1a GlüStV 2021 erteilt die nach Abs. 1 zuständige Behörde. 2Die Ermächtigung ist unter Einhaltung des Dienstwegs über das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration zu leiten.