Inhalt
Art. 6
Mitwirkung am übergreifenden Sperrsystem
(1) 1Die Staatliche Lotterie- und Spielbankverwaltung ist vorbehaltlich des Satzes 2 verpflichtet, Spielersperren im Sinn des § 8 GlüStV 2021 sowie deren Änderungen und Aufhebungen unverzüglich an die für die Führung der Sperrdatei nach § 23 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 zuständige Stelle zu übermitteln. 2Soweit die Staatliche Lotterie- und Spielbankverwaltung im Sinn des Art. 5 Abs. 2 an einem zur Teilnahme am Sperrsystem verpflichteten Veranstalter beteiligt ist, hat sie durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass dieser den Verpflichtungen nach Satz 1 nachkommt. 3Dokumente, die zur Sperrung geführt haben, dürfen unbeschadet des § 23 Abs. 1 Satz 3 GlüStV 2021 auch von der Staatlichen Lotterie- und Spielbankverwaltung solange gespeichert werden, wie dies zur Erfüllung ihrer Pflichten bei der Aufhebung der Sperre erforderlich ist.
(2) 1Betroffene Personen können ihre Auskunftsrechte in Bezug auf die in der Sperrdatei gespeicherten personenbezogenen Daten auch über die Staatliche Lotterie- und Spielbankverwaltung geltend machen. 2Die Staatliche Lotterie- und Spielbankverwaltung leitet die Auskunftsersuchen der betroffenen Personen an die für die Führung der Sperrdatei nach § 23 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 zuständige Stelle weiter.