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AGGlüStV
Text gilt ab: 01.05.2022
Fassung: 20.12.2007
Art. 3
Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential
(1) Bei Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential richten sich die Erteilung sowie Form und Inhalt der Erlaubnis nach §§ 12 bis 17 GlüStV 2021.
(2) 1Zuständig für die Erteilung von Erlaubnissen nach Abs. 1 ist
1.
die Gemeinde für alle Lotterien und Ausspielungen, die sich nicht über ihr Gemeindegebiet hinaus erstrecken und bei denen die Summe der zu entrichtenden Entgelte den Betrag von 40 000 € nicht übersteigt,
2.
die Regierung für alle Lotterien und Ausspielungen, die sich nicht über ihren Regierungsbezirk hinaus erstrecken, soweit nicht eine Gemeinde zuständig ist,
3.
im Übrigen die Regierung der Oberpfalz.
2Die Regierung der Oberpfalz ist auch zuständig für die Erlaubnis bei allen Veranstaltungen in Form des Gewinnsparens.
(3) 1Bei kleinen Lotterien und Ausspielungen (§§ 18 und 3 Abs. 3 Satz 2 GlüStV 2021) kann
1.
die Erlaubnis auch in Form einer Allgemeinverfügung erteilt werden und
2.
bei der Erlaubniserteilung von den Regelungen in § 4 Abs. 3 Satz 2 und 3, § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 1 Satz 4 und 5, Abs. 3 Satz 2 und § 17 GlüStV 2021 abgewichen werden.
2Abweichend von Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 kann auch die zuständige Regierung für Lotterien und Ausspielungen im Sinn des Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 eine Erlaubnis in Form einer Allgemeinverfügung erteilen.