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(1) 1Veranstaltern, die nicht gewerbsmäßig mit Gewinnerzielungsabsicht handeln, kann erlaubt werden, gelegentlich traditionelle Glücksspielturniere außerhalb von Spielbanken durchzuführen. 2Dies gilt nicht für Glücksspielformen, die auch in Spielbanken angeboten werden.
(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
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§ 4 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit §§ 1 und 4 Abs. 2 Satz 2 GlüStV 2021 nicht entgegenstehen,
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sichergestellt ist, dass die Jugendschutzanforderungen nach § 4 Abs. 3 GlüStV 2021 eingehalten werden,
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der Spieleinsatz je Spieler höchstens 20 € und die Summe der ausgelobten Geld- und Sachpreise höchstens 500 € beträgt.
(3) Zuständige Erlaubnisbehörde ist die Regierung, in deren Bezirk das Glücksspielturnier stattfinden soll.