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AGGlüStV
Text gilt ab: 01.05.2022
Fassung: 20.12.2007
Art. 11
Aufsicht
1Die zuständigen Behörden nach Art. 10 Abs. 4 haben die Aufgabe,
1.
die Erfüllung der nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 bestehenden oder auf Grund des Glücksspielstaatsvertrages 2021 begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen und
2.
die Erfüllung der nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen
beim Betrieb von Spielhallen zu überwachen. 2Zu diesem Zweck stehen ihnen die Befugnisse nach § 9 Abs. 1 GlüStV 2021 zu; § 9 Abs. 2 GlüStV 2021 gilt entsprechend. 3 Art. 4 bleibt unberührt.