Inhalt
Art. 10
Erlaubnisverfahren
(1) Die Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV 2021 darf nur erteilt werden, wenn
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die Errichtung und der Betrieb der Spielhalle den Zielen des § 1 GlüStV 2021 nicht zuwiderlaufen (§ 24 Abs. 2 Satz 1 GlüStV 2021) und
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die Einhaltung
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der Jugendschutzanforderungen nach § 4 Abs. 3 GlüStV 2021,
- b)
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des Internetverbots in § 4 Abs. 4 GlüStV 2021,
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des Verbots audiovisueller oder rein visueller Übertragung von Automatenspielen und der Teilnahme über das Internet nach § 22c Abs. 4 GlüStV 2021,
- d)
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der Werbebeschränkungen nach § 5 2021,
- e)
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der Anforderungen an das Sozialkonzept nach § 6 GlüStV 2021 und
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der Anforderungen an die Aufklärung über Suchtrisiken nach § 7 GlüStV 2021
sichergestellt ist.
(2) 1Ausgeschlossen ist die Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist. 2Die Anzahl der Spielgeräte, die in einer Spielhalle aufgestellt werden dürfen, bestimmt sich nach § 3 Abs. 2 der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung – SpielV).
(3) 1Ein Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie gemessen von Eingangstür zu Eingangstür zu einer anderen Spielhalle darf nicht unterschritten werden; abweichend hiervon beträgt der Mindestabstand bei bestehenden Spielhallen und solchen, für die der vollständige erstmalige Antrag auf Erlaubnis bis zum 30. Juni 2017 gestellt wurde, 250 Meter Luftlinie gemessen von Eingangstür zu Eingangstür. 2Die zuständige Erlaubnisbehörde kann unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standorts und der Lage des Einzelfalls Ausnahmen von dem nach Satz 1 festgesetzten Mindestabstand zulassen.
(4) Zuständige Erlaubnisbehörde ist die nach § 37 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 der Zuständigkeitsverordnung zuständige Behörde.