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AGGVG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 23.06.1981
Art. 55
Einsicht
1Die Einsicht in die Fideikommissmatrikel und die Urkunden, auf die in der Fideikommissmatrikel zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. 2Soweit Einsicht verlangt werden kann, kann auch eine Abschrift gefordert werden.