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Art. 52
Aufbewahrung von Schriftgut
(1) Schriftgut der Gerichte, der Staatsanwaltschaften und der Justizvollzugsbehörden, das für das Verfahren nicht mehr erforderlich ist, darf nach Beendigung des Verfahrens nur so lange aufbewahrt werden, wie schutzwürdige Interessen der Verfahrensbeteiligten oder sonstiger Personen oder öffentliche Interessen dies erfordern.
(2) Schriftgut im Sinn des Abs. 1 sind, unabhängig von ihrer Speicherungsform, insbesondere Akten, Aktenregister, öffentliche Register, Grundbücher, Namenverzeichnisse, Karteien, Urkunden und Blattsammlungen sowie einzelne Schriftstücke, Bücher, Drucksachen, Kalender, Karten, Pläne, Zeichnungen, Lichtbilder, Bild-, Ton- und Datenträger und sonstige Gegenstände, die Bestandteile oder Anlagen der Akten geworden sind.
(3) 1Dieses Gesetz gilt für die Aufbewahrung von Schriftgut der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsbehörden, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. 2Die Regelungen über die Anbietungs- und Übergabepflichten nach den Vorschriften des Bayerischen Archivgesetzes bleiben unberührt.