Inhalt
    
    
            
              Art. 48a
               Parlamentarische Kontrolle von Maßnahmen nach § 100c Abs. 1 der Strafprozeßordnung
              
             
             1Die Staatsregierung unterrichtet den Landtag jährlich auf der Grundlage der dem Staatsministerium vorgelegten Berichte nach § 101b Abs. 1 Satz 1 der Strafprozeßordnung über die durchgeführten Maßnahmen nach § 100c Abs. 1 der Strafprozeßordnung, die von einem bayerischen Gericht angeordnet worden sind. 2Ein vom Landtag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus.