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AGGVG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 23.06.1981
Art. 48a
Parlamentarische Kontrolle von Maßnahmen nach § 100c Abs. 1 der Strafprozeßordnung
1Die Staatsregierung unterrichtet den Landtag jährlich auf der Grundlage der dem Staatsministerium vorgelegten Berichte nach § 101b Abs. 1 Satz 1 der Strafprozeßordnung über die durchgeführten Maßnahmen nach § 100c Abs. 1 der Strafprozeßordnung, die von einem bayerischen Gericht angeordnet worden sind. 2Ein vom Landtag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus.