Inhalt

AGGVG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 23.06.1981
Art. 48
Ergänzungsliste
1Läßt sich für ein Gericht aus den vorgeschlagenen Personen die erforderliche Anzahl von ehrenamtlichen Richtern nicht berufen, so fordern die in Art. 44 Abs. 1 bezeichneten Präsidenten eine Ergänzungsliste an. 2Sie bestimmen dabei, wieviele Personen vorzuschlagen sind und wieviele von ihnen einer der in Art. 46 Abs. 1 Satz 2 genannten Personengruppen angehören sollen. 3Im übrigen gelten die Vorschriften dieses Abschnitts für die Ergänzungsliste entsprechend.