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Inhaltsverzeichnis
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Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (Gerichtsverfassungsausführungsgesetz – AGGVG) Vom 23. Juni 1981 (BayRS IV S. 483) BayRS 300-1-1-J (Art. 1–67)
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Teil 1 Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (Art. 1–21)
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Teil 2 Ausführung von Verfahrensgesetzen der streitigen Gerichtsbarkeit (Art. 22–33)
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Teil 3 Ausführung von Verfahrensgesetzen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Art. 34–48)
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Abschnitt I Ausführung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Art. 34–39)
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Abschnitt II Ausführung der Grundbuchordnung (Art. 40–43)
Art. 40 Grundstücksgleiche Rechte
Art. 41 Zuständigkeit zur Grundbuchführung
Art. 42 Vorlegung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen und sonstiger Urkunden
Art. 43 Teilhypotheken-, Teilgrundschuld- und Teilrentenschuldbriefe
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Abschnitt III Ausführung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen (Art. 44–48)
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Teil 4 Ausführung der Strafprozeßordnung (Art. 48a–49)
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Teil 5 Zuständigkeit zur Ausführung von Bundesgesetzen (Art. 50)
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Teil 6 Beratungshilfe (Art. 51)
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Teil 7 Aufbewahrung von Schriftgut der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsbehörden (Art. 52–53)
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Teil 8 Zuständigkeit und Verfahren in Fideikommisssachen (Art. 54–56)
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Teil 9 Amtstracht, Neutralität (Art. 57)
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Teil 10 Dolmetscher, Übersetzer (Art. 58–65)
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Teil 11 Schlussvorschriften (Art. 66–67)
Inhalt
AGGVG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 23.06.1981
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Art. 43
Teilhypotheken-, Teilgrundschuld- und Teilrentenschuldbriefe
Zur Herstellung von Teilhypothekenbriefen, Teilgrundschuldbriefen und Teilrentenschuldbriefen sind die bayerischen Gerichte nur als Grundbuchämter zuständig.