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AGGVG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 23.06.1981
Art. 43
Teilhypotheken-, Teilgrundschuld- und Teilrentenschuldbriefe
Zur Herstellung von Teilhypothekenbriefen, Teilgrundschuldbriefen und Teilrentenschuldbriefen sind die bayerischen Gerichte nur als Grundbuchämter zuständig.