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AGGVG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 23.06.1981
Art. 41
Zuständigkeit zur Grundbuchführung
Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie die Führung des Grundbuchs für Bergwerkseigentum einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen, sofern dies einer sachgerechten oder schnelleren Erledigung der Verfahren dient.