Inhalt
Art. 17
Landesrechtliche Zuständigkeiten
(1) Die Gerichtsvollzieher sind zuständig:
- 1.
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Wechsel- und Scheckproteste aufzunehmen,
- 2.
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in den Fällen des § 150 der Insolvenzordnung Siegelungen und Entsiegelungen vorzunehmen,
- 3.
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freiwillige Versteigerungen von beweglichen Sachen und von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, durchzuführen,
- 4.
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das tatsächliche Angebot einer Leistung zu beurkunden oder die geschuldete Leistung tatsächlich anzubieten.
(2) Die Gerichtsvollzieher können den Auftrag zu einer freiwilligen Versteigerung nach ihrem Ermessen ablehnen.