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AGGVG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 23.06.1981
Art. 17
Landesrechtliche Zuständigkeiten
(1) Die Gerichtsvollzieher sind zuständig:
1.
Wechsel- und Scheckproteste aufzunehmen,
2.
in den Fällen des § 150 der Insolvenzordnung Siegelungen und Entsiegelungen vorzunehmen,
3.
freiwillige Versteigerungen von beweglichen Sachen und von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, durchzuführen,
4.
das tatsächliche Angebot einer Leistung zu beurkunden oder die geschuldete Leistung tatsächlich anzubieten.
(2) Die Gerichtsvollzieher können den Auftrag zu einer freiwilligen Versteigerung nach ihrem Ermessen ablehnen.