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AGGVG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 23.06.1981
Art. 15
Urkundsbeamte
(1) Das Staatsministerium bestimmt durch Rechtsverordnung, wer bei den ordentlichen Gerichten und den Staatsanwaltschaften
1.
nach § 153 Abs. 1 bis 3 GVG1) als Urkundsbeamter verwendet werden kann und welche Aufgaben ihm zugewiesen werden können,
2.
nach § 153 Abs. 5 GVG beim Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses in besonderen Fällen mit Aufgaben eines Urkundsbeamten betraut werden kann, wer für diese Bestellung zuständig ist und welche Aufgaben im einzelnen zugewiesen werden können.
(2) Im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit erläßt das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Staatsministerium durch Rechtsverordnung die nach Absatz 1 vorgesehenen Bestimmungen.

1) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 300-2