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AGGVG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 23.06.1981
Art. 14
Amtsanwälte, örtliche Sitzungsvertreter, Rechtsreferendare und Rechtspraktikanten
(1) Als Amtsanwälte kann das Staatsministerium Beamte der Fachlaufbahn Justiz, die in der dritten Qualifikationsebene eingestiegen sind oder sich für die Ämter ab dieser Qualifikationsebene gemäß Art. 37 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) qualifiziert haben, ernennen.
(2) 1Bei Amtsgerichten und amtsgerichtlichen Zweigstellen, deren Sitz sich nicht am Sitz einer Staatsanwaltschaft oder staatsanwaltschaftlichen Zweigstelle befindet, kann der Generalstaatsanwalt im Benehmen mit dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Beamten der Fachlaufbahn Justiz, die in der dritten Qualifikationsebene eingestiegen sind oder sich für die Ämter ab dieser Qualifikationsebene gemäß Art. 37 LlbG qualifiziert haben, die Wahrnehmung des Amts der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung übertragen, soweit der Richter allein entscheidet (örtliche Sitzungsvertreter). 2Örtlichen Sitzungsvertretern können außerdem einfache amtsanwaltschaftliche Geschäfte übertragen werden; das Nähere regelt das Staatsministerium durch Rechtsverordnung.
(3) Der Leitende Oberstaatsanwalt kann in geeigneten Fällen Rechtsreferendaren und Rechtspraktikanten die Wahrnehmung des Amts der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung vor dem Richter beim Amtsgericht übertragen, soweit der Richter allein entscheidet.