Inhalt
§ 22
Entleihung von auswärts
(1) 1Werke, die weder an der eigenen noch an einer anderen öffentlich zugänglichen Bibliothek am Ort vorhanden sind, können durch Vermittlung der Bibliothek nach den Bestimmungen des Bayerischen, Deutschen und Internationalen Leihverkehrs von auswärtigen Bibliotheken entliehen werden (Fernleihe). 2Fernleihbestellungen, durch die die für die Ausleihe geltenden Beschränkungen oder Gebühren umgangen würden, sind unzulässig.
(2) 1Fernleihbestellungen sind in der Regel persönlich abzugeben. 2Die Bestellungen und damit zusammenhängende Anträge, wie auf Fristverlängerung oder Ausnahmegenehmigung, sind über die vermittelnde Bibliothek zu leiten. 3Anträge auf Fristverlängerung sollen sich auf Ausnahmefälle beschränken.
(3) Diese Benützungsordnung gilt auch für die im Leihverkehr vermittelten Werke; Anweisungen der verleihenden Bibliothek sind zu beachten.