(1) Die Grenzen des Naturparks sind in einer Karte M = 1 : 100 000, die als
Anlage Bestandteil dieser Verordnung ist, grob dargestellt.
(3) Die Karten werden bei den in Absatz 2 genannten Behörden archivmäßig verwahrt und sind dort während der Dienststunden allgemein zugänglich.