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Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Baden-Württemberg über die Festlegung der Landesgrenze im Main Vom 20. Oktober 1983 (Art. 1–5)
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
[Schlussformel]
Inhalt
Text gilt ab: 01.06.1984
Fassung: 20.10.1983
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Artikel 4
1
Die Anlagen 1 bis 3 sind Bestandteile dieses Vertrages.
2
Sie werden bei dem Bayerischen Landesvermessungsamt und bei dem Landesvermessungsamt Baden-Württemberg aufbewahrt und können von jedermann eingesehen werden.