Inhalt
1Die Satzung der Bayerischen Apothekerversorgung und ihre Änderungen gelten auch im Saarland. 2Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit im Saarland im Rahmen der rechtsaufsichtlichen Genehmigung des Einvernehmens des Ministeriums für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales des Saarlandes und werden von der Bayerischen Apothekerversorgung unter Hinweis auf das erteilte Einvernehmen im Amtsblatt des Saarlandes bekanntgegeben.