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Text gilt ab: 01.02.2006
Fassung: 15.11.1984
Art. 1
1Pflichtmitglieder der Bayerischen Apothekerversorgung sind alle nicht berufsunfähigen Pflichtmitglieder der Apothekerkammer des Saarlandes. 2Pflichtmitglieder sind ferner nicht berufsunfähige Pharmaziepraktikanten, die im Saarland pharmazeutisch tätig sind.