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ARD-StV
Text gilt ab: 01.12.2025
Fassung: 18.12.1991
§ 4
Allgemeine Anforderungen an Federführungen
(1) Die jeweils federführende Anstalt nimmt die von ihr verantworteten Aufgaben selbstständig wahr und ist hierfür zentraler Ansprechpartner für das ZDF, das Deutschlandradio und Dritte.
(2) 1Organisieren die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten ihre Zusammenarbeit in einem von ihnen festgelegten Bereich nach dem Federführerprinzip, ist zusätzlich folgendes zu vereinbaren:
1.
Festlegung überprüfbarer Zielvorgaben entsprechend der strategischen Vereinbarungen und Beschlüsse nach § 2 und § 3 Abs. 2 Satz 1,
2.
Art und Umfang der Unterstützung des Federführers durch weitere Landesrundfunkanstalten,
3.
Modalitäten der verpflichtenden Nutzung der durch die federführende Anstalt erbrachten Leistungen und
4.
Modalitäten der gemeinsamen Finanzierung und Lastenverteilung sowie Verfahren, die der federführenden Anstalt eine aufgabenangemessene Mittelverwaltung ermöglichen.
2Sind für den federführend organisierten Bereich insgesamt mindestens 50 Mitarbeiter oder ein nach den Feststellungen der KEF vergleichbarer Gesamtaufwand vorgesehen (Wesentliche Bereiche der Zusammenarbeit), ist zusätzlich das für die Aufgabenwahrnehmung erforderliche Gesamtbudget transparent festzulegen.