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ARD-StV
Text gilt ab: 01.12.2025
Fassung: 18.12.1991
§ 2
Gemeinsame Angebotsleitlinien
1Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten beschließen nach Maßgabe der Richtlinien gemäß § 31 Abs. 4 des Medienstaatsvertrages und unter Einbeziehung der Erkenntnisse des Gesellschaftsdialogs nach § 26a des Medienstaatsvertrages sowie des Auftragsberichts des Medienrates nach § 26b des Medienstaatsvertrages gemeinsame Leitlinien für die gemeinsamen Angebote nach § 1 Abs. 1. 2Hierzu vereinbaren sie Grundsätze der angebotsstrategischen Entwicklung und Ausrichtung, unter besonderer Berücksichtigung der Angebote der einzelnen Landesrundfunkanstalten und für die angebotsbezogene Zusammenarbeit der ARD mit dem ZDF und dem Deutschlandradio sowie mit Dritten.