Inhalt
§ 1
Föderaler Medienverbund, gemeinsame Angebote
(1) Die in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten veranstalten als föderaler Medienverbund gemeinsam Fernsehprogramme und bieten gemeinsam Telemedien jeweils nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und des Medienstaatsvertrages an (gemeinsame Angebote) und arbeiten nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und des Medienstaatsvertrages zusammen.
(2) 1Unbeschadet des Auftrages nach § 26 des Medienstaatsvertrages sollen die gemeinsamen Angebote nach Absatz 1 die regionale Vielfalt Deutschlands wahrnehmbar machen, indem sie
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über das regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen einen Überblick geben,
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die Lebenswirklichkeit der Menschen in den Ländern und Regionen Deutschlands abbilden, und
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die Auswirkungen überregionaler Ereignisse auf die Länder und Regionen Deutschlands einordnen.
2§ 26 Abs. 6 des Medienstaatsvertrages gilt entsprechend. 3§ 30 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 des Medienstaatsvertrages bleibt unberührt.
(3) Der Auftrag jeder Rundfunkanstalt, nach Maßgabe ihres jeweiligen Landesrechts und nach dem Medienstaatsvertrag Angebote allein oder zusammen mit einzelnen anderen Rundfunkanstalten zu gestalten und anzubieten, bleibt unberührt.