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AnsprBehBek
Text gilt ab: 01.01.2025
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6320-J

Behandlung von Ansprüchen gegen den Freistaat Bayern und von Rückgriffsforderungen bei Fremd- und Eigenschäden
(Anspruchsbehandlungsbekanntmachung – AnsprBehBek)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz
vom 15. September 2014, Az. D3 - 5002 - I - 8672/2013

(JMBl. S. 146)

Zitiervorschlag: Anspruchsbehandlungsbekanntmachung (AnsprBehBek) vom 15. September 2014 (JMBl. S. 146), die durch Bekanntmachung vom 29. November 2024 (BayMBl. Nr. 624) geändert worden ist

Die Behandlung von Ansprüchen gegen den Freistaat Bayern ist in der Vertretungsverordnung (VertrV) vom 26. Oktober 2021 (GVBl. S. 610, BayRS 600-1-F) und in der Gemeinsamen Bekanntmachung über den Vollzug der Vertretungsverordnung (VertrVVollzBek) vom 16. November 2022 (BayMBl. Nr. 673) geregelt. Für Ansprüche wegen Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen gelten ferner die Vorschriften des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) vom 8. März 1971 (BGBl. I S. 157), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 30. September 2020 (BGBl. I S. 2049), sowie die Anordnung über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 28. Mai 2003 (JMBl. S. 94), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 4. Mai 2023 (BayMBl. Nr. 247).
Hierzu wird Folgendes bestimmt:

1.   Verfahren vor der Ausgangsbehörde

1.1  

Die Ausgangsbehörde (§ 3 Abs. 3 VertrV) verfährt gemäß Nrn. 5, 6.1, 7 und 8 VertrVVollzBek.

1.2  

Die dem Staatsministerium der Justiz nachgeordneten Behörden werden wie folgt ermächtigt, zu Lasten der Ausgabemittel des Kapitels 04 02 Titel 532 01 einen Anspruch anzuerkennen, einen Vergleich abzuschließen oder nach Maßgabe des Art. 53 BayHO eine Billigkeitsentschädigung zu gewähren:

1.2.1  

die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte sowie des Bayerischen Obersten Landesgerichts und die Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälte nach vorheriger Mittelanforderung, soweit im Einzelfall
die anzuerkennende oder vergleichsweise zu übernehmende Verpflichtung 50 000 Euro nicht übersteigt,
die anzuerkennende oder vergleichsweise zu übernehmende Verpflichtung 100 000 Euro nicht übersteigt und die zuständige Vertretungsbehörde zugestimmt hat,
die zu gewährende Billigkeitsentschädigung den Betrag von 3 000 Euro nicht übersteigt;

1.2.2  

die übrigen dem Staatsministerium der Justiz nachgeordneten Behörden nach vorheriger Mittelanforderung (vgl. JMS vom 14. Juni 2010, Gz. 5123 E - VI - 12890/09), soweit im Einzelfall
die anzuerkennende oder vergleichsweise zu übernehmende Verpflichtung 5 000 Euro nicht übersteigt,
die anzuerkennende oder vergleichsweise zu übernehmende Verpflichtung 5 000 Euro übersteigt und die vorgesetzte Behörde zugestimmt hat,
die vorgesetzte Behörde der zu gewährenden Billigkeitsentschädigung zugestimmt hat.

1.3  

1Vorgesetzte Behörde im Sinne dieser Bekanntmachung ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts beziehungsweise die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt, zu deren oder dessen Geschäftsbereich die Ausgangsbehörde gehört. 2Im Sinne von Satz 1 erstrecken sich die Geschäftsbereiche
der Generalstaatsanwaltschaft München auch auf Justizvollzugsanstalten im Oberlandesgerichtsbezirk München und die Jugendarrestanstalt Landau a.d.Isar,
der Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg auch auf Justizvollzugsanstalten in den Oberlandesgerichtsbezirken Nürnberg oder Bamberg und die Justizvollzugsakademie.
3Die vorgesetzten Behörden werden ermächtigt, die Zustimmung nach Nr. 1.2.2 im Rahmen der Betragsgrenzen nach Nr. 1.2.1 zu erteilen.

1.4  

Soll eine Entschädigung gewährt werden und ist die vorgesetzte Behörde zur Zustimmung nicht ermächtigt, so berichtet sie vor ihrer Entscheidung auf dem Dienstweg dem Staatsministerium der Justiz.

1.5  

Ist die Angelegenheit von erheblicher Bedeutung, kann insbesondere ein Anlass zu allgemeinen Maßnahmen gegeben sein, so ist dem Staatsministerium der Justiz vor der Entscheidung stets auf dem Dienstweg zu berichten.

1.6  

1Eine Billigkeitsentschädigung ist ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und nur dann zu gewähren, wenn sie durch die besonderen Umstände gerechtfertigt ist und die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen (vgl. Art. 53 BayHO) gegeben sind. 2Die Anrechnung auf etwaige Schadensersatzansprüche ist ausdrücklich vorzubehalten.

2.   Rückgriffs- und Ersatzansprüche gegen Bedienstete

2.1  

1Für die Entscheidung, ob wegen eines Fremdschadens gegen Bedienstete der Ausgangsbehörde (Nr. 2.3.3 VertrVVollzBek) Rückgriff genommen wird, ist bis zu einer Wertgrenze in Höhe von 100 Euro die Ausgangsbehörde zuständig. 2Oberhalb dieser Wertgrenze entscheidet die vorgesetzte Behörde (Nr. 1.3 Satz 1 und 2); die in Nr. 1.2.1 aufgeführten Behörden sind jeweils auch für Entscheidungen zuständig, die ihre eigenen Bediensteten betreffen. 3Die Ausgangsbehörde teilt der vorgesetzten Behörde den Sachverhalt mit, wenn sie einen Anspruch anerkannt oder im Vergleichswege erledigt hat oder wenn sie gemäß Nr. 6.2.1 VertrVVollzBek beteiligt worden ist. 4Übersteigt der Fremdschaden 30 000 Euro oder ist die Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung, so ist vor der Entscheidung dem Staatsministerium der Justiz auf dem Dienstweg zu berichten.

2.2  

1Für die Entscheidung, ob wegen eines Eigenschadens ein Ersatzanspruch gegen einen Bediensteten gegeben ist, gilt Nr. 2.1 Satz 1 und 2 entsprechend. 2Übersteigt der Eigenschaden 10 000 Euro oder ist die Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung, so ist vor der Entscheidung dem Staatsministerium der Justiz zu berichten.

2.3  

Bei der Behandlung von Rückgriffs- und Ersatzansprüchen verfährt die nach Nr. 2.1 oder 2.2 zuständige Stelle gemäß Nr. 6.3 VertrVVollzBek.

2.4  

1Die besonderen Vorschriften der Kraftfahrthaftungsbekanntmachung (KH-Bek) vom 31. Juli 2014 (FMBl S. 152) bleiben unberührt. 2Das Landesamt für Finanzen – Dienststelle Augsburg – kann eine außergerichtliche Regulierung von Schadensersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen mit Beteiligung von staatlichen Fahrzeugen im Rahmen des konzentrierten Verfahrens durchführen.

3.   Kassenrechtliche Behandlung

1In der Begründung zu den Kassenanordnungen über den Ersatz von Schäden ist nach VV Nr. 5.3 Satz 3 zu Art. 70 BayHO zu vermerken, ob und mit welchem Ergebnis die Frage der Ersatzpflicht eines Dritten geprüft worden ist. 2Wird von einem Rückgriff abgesehen, so ist anzugeben, ob ein Rückgriff deshalb unterbleibt, weil ein Anspruch nicht besteht, oder, soweit hierüber bereits eine Entscheidung vorliegt, der Anspruch niedergeschlagen oder erlassen worden ist (Art. 59 BayHO; VV Nr. 2 und 3 zu Art. 59 BayHO).

4.   Schlussbestimmungen

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2014 tritt die Bekanntmachung über die Behandlung von Ansprüchen gegen den Freistaat Bayern und von Rückgriffsforderungen bei Fremd- und Eigenschäden vom 30. September 2002 (JMBl S. 169) außer Kraft.