Inhalt
7803.1-L
Schulversuch der staatlichen Landwirtschaftsschulen, Abteilung Landwirtschaft und der staatlichen Höheren Landbauschulen
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 15. Mai 2020, Az. A4-7142-1/201
(BayMBl. Nr. 329)
Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über den Schulversuch der staatlichen Landwirtschaftsschulen, Abteilung Landwirtschaft und der staatlichen Höheren Landbauschulen vom 15. Mai 2020 (BayMBl. Nr. 329), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 8. August 2024 (BayMBl. Nr. 384) geändert worden ist
Auf Grund des Art. 82 Abs. 4 und Art. 83 Abs. 2 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch § 5 Abs. 16 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737) geändert worden ist, wird folgender Schulversuch genehmigt und bekannt gemacht:
1.
Allgemeines
1.1
Die Fachschulen sollen zukünftig in der Fläche präsent bleiben und gleichzeitig attraktive Standorte mit soliden Semesterstärken darstellen.
1.2
1Die Attraktivität der staatlichen Landwirtschaftsschulen und staatlichen Höheren Landbauschulen soll gesteigert werden. 2Dazu wird ein Schulversuch in Wintersemesterform an der Landwirtschaftsschule Weiden, Abteilung Landwirtschaft, in Kombination mit der Höheren Landbauschule Almesbach durchgeführt.
3Zu diesem Zweck wird an diesen Schulstandorten mit folgenden Abweichungen von den geltenden Schulordnungen unterrichtet:
2.
Abweichende Regelungen zur Bayerischen Agrarschulordnung (BayAgrSchO) vom 5. September 2019 (GVBl. S. 564, BayRS 7803-1-L), die durch Verordnung vom 26. Januar 2020 (GVBl. S. 30) geändert worden ist und zur Schulordnung für die staatlichen Höheren Landbauschulen vom 19. Juli 2001 (GVBl. S. 395, BayRS 7803-8-L), die zuletzt durch Verordnung vom 8. September 2011 (GVBl. S. 493) geändert worden ist
2.1
Abweichende Regelungen von der BayAgrSchO
1Abweichend von Anlage 1 zu § 21 Abs. 2 Satz 3 BayAgrSchO ist der Schulversuch an der in Nr. 1.2 genannten Landwirtschaftsschule die dieser Bekanntmachung als Anlage 1 angehängte Stundentafel anzuwenden. 2Abweichend von § 22 Nr. 1 BayAgrSchO ist im dreisemestrigen Studiengang der Abteilung Landwirtschaft als alleinige Zugangsvoraussetzung der Berufsabschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf der Landwirtschaft erforderlich. 3§ 30 Abs. 2 Satz 2 BayAgrSchO findet keine Anwendung. 4Abweichend von § 36 Abs. 1 Satz 5 BayAgrSchO umfasst die Wirtschafterarbeit die produktionstechnische und betriebswirtschaftliche Analyse sowie die Optimierung eines landwirtschaftlichen Betriebes oder eines wesentlichen Betriebszweiges. 5§ 39 findet Anwendung mit der Maßgabe, dass in Satz 1 das Wort „ersten“ durch das Wort „dritten“ ersetzt wird; § 41 Abs. 1 Satz 3 sowie § 42 Abs. 5 Satz 3 BayAgrSchO finden keine Anwendung. 6Bei Bestehen der Prüfung im Pflichtfach „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ werden die Ergebnisse der Prüfung und der Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung mit folgender Bemerkung eingetragen:
„Die Abschlussprüfung im Fach „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ entspricht den in § 3 Ausbilder-Eignungsverordnung genannten Anforderungen.
2.2
Abweichende Regelungen von der Schulordnung für die staatlichen Höheren Landbauschulen
1Abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 1 Schulordnung für die staatlichen Höheren Landbauschulen ist die dieser Bekanntmachung als Anlage 2 angehängte Stundentafel anzuwenden.
2Abweichend von § 22 Schulordnung für die staatlichen Höheren Landbauschulen werden folgende Pflichtfächer geprüft:
- 1.
Persönlichkeitsbildung
- 2.
Betriebswirtschaft und Finanzmanagement
- 3.
Steuern und Recht
- 4.
Produktion und Betriebsführung
3Abweichend von § 23 Abs. 1 Satz 1 Schulordnung für die staatlichen Höheren Landbauschulen dauert die schriftliche Prüfung im Prüfungsfach nach § 22 Nr. 1 (Persönlichkeitsbildung) 150 Minuten, in den Prüfungsfächern nach § 22 Nrn. 2 bis 3 jeweils 120 Minuten. 4§ 23 Abs. 1 Satz 3 Schulordnung für die staatlichen Höheren Landbauschulen findet keine Anwendung. 5§ 23 Abs. 3 Schulordnung für die staatlichen Höheren Landbauschulen wird mit der Maßgabe angewendet, dass die schriftliche Prüfung im Prüfungsfach nach § 22 Nr. 1 dem Prüfungsteil in der Meisterprüfung entspricht. 6§ 24 Abs. 1 Schulordnung für die staatlichen Höheren Landbauschulen wird mit der Maßgabe angewendet, dass die Studierenden im Prüfungsfach nach § 22 Nr. 4 für die mündliche Prüfung zwischen den Schwerpunkten Tierhaltung und Pflanzenbau wählen. 7In § 25 Schulordnung für die staatlichen Höheren Landbauschulen wird an Stelle des Wortes „Facharbeit“ das Wort „Businessplan“ verwendet. 8Abweichend von § 25 Abs. 2 Satz 2 Schulordnung für die staatlichen Höheren Landbauschulen beträgt die Bearbeitungszeit für den Businessplan sechs Monate. 9Abweichend von § 25 Abs. 3 Satz 2 Schulordnung für die staatlichen Höheren Landbauschulen dauert das Prüfungsgespräch 30 Minuten. 10Bei der Anwendung des § 25 Abs. 5 Schulordnung für die staatlichen Höheren Landbauschulen gilt ergänzend, dass der Businessplan dem Prüfungsteil in der Meisterprüfung entspricht.11§ 31 Schulordnung für die staatlichen Höheren Landbauschulen wird mit der Maßgabe angewendet, dass die fachliche Ausbildereignung dem Prüfungsteil in der Meisterprüfung entspricht.
3.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Juli 2026 außer Kraft.
Hubert Bittlmayer
Ministerialdirektor