Inhalt
2023-I
Verwaltungsvorschriften über die Muster zum kommunalen Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung
(VV-Mu-KommHV-Doppik)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und für Integration
vom 26. März 2018, Az. IB4-1512-10-1
(AllMBl. S. 282)
Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und für Integration über die Verwaltungsvorschriften über die Muster zum kommunalen Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung (VV-Mu-KommHV-Doppik) vom 26. März 2018 (AllMBl. S. 282), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 21. Januar 2025 (BayMBl. Nr. 59) geändert worden ist
1.
Auf Grund
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des Art. 123 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 GO,
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des Art. 109 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 LKrO und
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des Art. 103 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 BezO
wird im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Folgendes bekannt gemacht:
1.1
1Die Muster für die Haushaltssatzung (Anlage 1) und für die Nachtragshaushaltssatzung (Anlage 2) werden für verbindlich erklärt. 2Für Eigenbetriebe und Regiebetriebe, auf die die Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung über Wirtschaftsführung und Rechnungslegung angewendet werden, werden die Angaben in den §§ 2, 3 und 5 der Muster für die Haushaltssatzung/Nachtragshaushaltssatzung zum Wirtschaftsplan (Art. 63 Abs. 2 Satz 2 GO) jeweils in besonderen Absätzen festgesetzt. 3Für Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen und Pflegeeinrichtungen mit kaufmännischem Rechnungswesen werden die Angaben in den §§ 1, 2, 3 und 5 der Muster für die Haushaltssatzung/Nachtragshaushaltssatzung zum Krankenhaus-Wirtschaftsplan (§ 2 Abs. 2 WkKV) bzw. zum Wirtschaftsplan (§ 2 Abs. 2 WkPV) jeweils in besonderen Absätzen festgesetzt. 4Für die Landkreise und die Bezirke gelten die Muster entsprechend. 5Landkreise und Bezirke setzen in § 4 der Muster das Umlagesoll und die Umlagesätze für die Kreis- und die Bezirksumlage fest, die Landkreise daneben noch die Steuersätze, die sie jeweils für ein Jahr festsetzen (Art. 57 Abs. 2 LKrO und Art. 55 Abs. 2 BezO).
1.2
1Die als Anlagen 3 bis 21.2 beigefügten Muster werden für verbindlich erklärt. 2Von diesen Mustern kann abgewichen werden. 3Wird von den Mustern abgewichen, so müssen die geänderten Formulare zumindest die Angaben enthalten, die in den verbindlichen Mustern vorgeschrieben sind. 4Weitergehende Angaben, die über den Inhalt der vorgeschriebenen Muster hinausgehen, sind zulässig.
1.3
1Die in den Anlagen dargestellten Muster sind keine gebrauchsfertigen Vordrucke. 2Es wird empfohlen, darauf zu achten, dass die Vordrucke schreibmaschinen- bzw. EDV-gerecht ausgearbeitet werden.
2.
1Diese Bekanntmachung tritt am 1. April 2020 in Kraft. 2Sie ist erstmals auf die Planung, Ausführung und Rechnungslegung des Haushaltsjahres 2021 anzuwenden. 3Sie tritt mit Ablauf des 31. März 2030 außer Kraft.
Günter Schuster
Ministerialdirektor
Anlagen
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Haushaltssatzung
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Nachtragshaushaltssatzung
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Ergebnishaushalt
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Finanzhaushalt
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Teilhaushalt (Vorblatt)
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Teilergebnishaushalt
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Teilfinanzhaushalt
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Haushaltsquerschnitt
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Übersicht zur Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit
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Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen voraussichtlich fällig
werdenden Auszahlungen
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Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten aus Krediten
und kreditähnlichen Rechtsgeschäften sowie aus Verpflichtungen nach Art. 72 Abs. 2 GO
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Rücklagen- und Rückstellungsübersicht der Haushaltsplanung – voraussichtlicher
Stand der Rücklagen und Rückstellungen
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Übersicht über die aus Vorjahren / in das Nachjahr übertragenen Haushaltsermächtigungen,
Aufstellung der übertragenen Haushaltsermächtigungen für Aufwendungen
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Stellenplan
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Investitionsprogramm
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Vermögensrechnung (Bilanz)
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Anlagenübersicht
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Forderungsübersicht des Jahresabschlusses
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Eigenkapitalübersicht des Jahresabschlusses
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Verbindlichkeitenübersicht des Jahresabschlusses und Übersicht über
Verpflichtungen nach Art. 72 Abs. 2 GO
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Ergebnisrechnung
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Finanzrechnung
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Teilergebnisrechnung
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Teilfinanzrechnung
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