Inhalt
Verordnung über die Entschädigung von Mitgliedern der Schätzungsausschüsse
(Bodenschätzerentschädigungs-Verordnung – BodenschEntschV)
Vom 29. August 2002
(GVBl. S. 512)
BayRS 2013-3-2-F
Vollzitat nach RedR: Bodenschätzerentschädigungs-Verordnung (BodenschEntschV) vom 29. August 2002 (GVBl. S. 512, BayRS 2013-3-2-F), die zuletzt durch Verordnung vom 16. Januar 2025 (GVBl. S. 39) geändert worden ist
§ 1
Entschädigung, Reisekosten
Die ehrenamtlichen Mitglieder der nach § 18 des Bodenschätzungsgesetzes gebildeten Schätzungsausschüsse erhalten für ihre Tätigkeit
- 1.
-
Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 2 dieser Verordnung sowie
- 2.
-
Reisekostenvergütung nach Art. 5 bis 8 des Bayerischen Reisekostengesetzes.
§ 2
Höhe der Entschädigung, Berechnung
1Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 15,50 € für jede Stunde der aufgewendeten Zeit. 2Die An- und Rückfahrtszeit wird angerechnet. 3Die letzte, bereits begonnen Stunde wird voll gerechnet. 4Die Entschädigung wird höchstens zehn Stunden je Tag gewährt.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft.
München, den 29. August 2002
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen
Prof. Dr. Kurt Faltlhauser, Staatsminister