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RiStBV
Text gilt ab: 30.03.2023
Fassung: 28.03.2023
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Unterbrechung und Aussetzung der Hauptverhandlung
(1) Wird die Hauptverhandlung unterbrochen, gibt der Vorsitzende den Anwesenden bekannt, wann sie fortgesetzt wird, und weist darauf hin, dass weitere Ladungen nicht ergehen.
(2) 1Wird die Verhandlung ausgesetzt und beraumt das Gericht den Termin für die neue Hauptverhandlung sofort an, kann eine schriftliche Ladung der Zeugen und Sachverständigen dadurch ersetzt werden, dass der Vorsitzende sie unter Hinweis auf die gesetzlichen Folgen ihres Ausbleibens zu dem neuen Termin mündlich lädt. 2Dies ist im Protokoll zu vermerken. 3Der Angeklagte und der Verteidiger sind zu dem neuen Termin schriftlich zu laden, der Verteidiger jedoch nur, wenn er nicht auf die Ladung verzichtet.
(3) 1Wird die Verhandlung ausgesetzt oder unterbrochen, weil gegen einen Verteidiger ein Ausschließungsverfahren eingeleitet worden ist (§ 138c Absatz 4 StPO), empfiehlt es sich, dem über die Ausschließung entscheidenden Gericht mit der Vorlage (§ 138c Absatz 2 StPO) auch die Aussetzung oder Unterbrechung mitzuteilen. 2Wird die Hauptverhandlung unterbrochen, ist auch mitzuteilen, an welchem Tag sie spätestens fortgesetzt werden muss.