Inhalt

RiStBV
Text gilt ab: 30.03.2023
Fassung: 28.03.2023
135
Zeugen und Sachverständige
(1) Über das Erforderliche hinausgehende Begegnungen von Zeugen, insbesondere von Verletzten, mit dem Angeklagten sollen vermieden, spezielle Warteräume für Zeugen genutzt werden.
(2) Zeugen und Sachverständige, die für die weitere Verhandlung nicht mehr benötigt werden, sollen nach ihrer Vernehmung entlassen werden.
(3) 1Kinder und Jugendliche sind möglichst vor anderen Zeugen zu vernehmen. 2In den Warteräumen sollen sie beaufsichtigt und, soweit möglich, betreut werden.
(4) Der Staatsanwalt soll durch geeignete Anträge auf eine entsprechende Verfahrensweise hinwirken.