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RiStBV
Text gilt ab: 30.03.2023
Fassung: 28.03.2023
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Ausschluss der Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Sittlichkeit
1Die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Sittlichkeit auszuschließen, kann schon dann gerechtfertigt sein, wenn Jugendliche durch die öffentliche Erörterung sittlicher Verfehlungen erheblich gefährdet würden. 2Aus den gleichen Erwägungen kann jugendlichen Personen auch der Zutritt zu einer Verhandlung versagt werden, für die sonst die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen zu werden braucht (§ 175 Absatz 1 GVG).