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RiStBV
Text gilt ab: 30.03.2023
Fassung: 28.03.2023
104
Vorläufige Einstellung nach § 154f StPO
(1) 1Unter den Voraussetzungen des § 154f StPO soll der Staatsanwalt das Ermittlungsverfahren vorläufig einstellen, wenn der Sachverhalt so weit wie möglich aufgeklärt ist und die Beweise, soweit notwendig, gesichert sind; eine förmliche Beweissicherung (§§ 285 ff. StPO) soll indessen nur in wichtigen Fällen stattfinden. 2Der Staatsanwalt hat in bestimmten, nicht zu lange bemessenen Abständen zu prüfen, ob die Hinderungsgründe des § 154f StPO noch fortbestehen.
(2) Kann nach dem Ergebnis der Ermittlungen mit einer Eröffnung des Hauptverfahrens auch dann nicht gerechnet werden, wenn die Hinderungsgründe des § 154f StPO wegfallen, stellt der Staatsanwalt das Verfahren sofort ein.
(3) Nummer 103 gilt entsprechend.