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RiStBV
Text gilt ab: 30.03.2023
Fassung: 28.03.2023
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Einstellung nach § 154 StPO
(1) 1Von den Möglichkeiten einer Einstellung nach § 154 Absatz 1 StPO soll der Staatsanwalt in weitem Umfang und in einem möglichst frühen Verfahrensstadium Gebrauch machen. 2Er prüft zu diesem Zweck vom Beginn der Ermittlungen an, ob die Voraussetzungen für eine Beschränkung des Prozessstoffes vorliegen. 3Der Staatsanwalt erteilt der Polizei allgemein oder im Einzelfall die Weisungen, die erforderlich sind, um die Rechtzeitigkeit der Prüfung zu gewährleisten.
(2) Wird das Verfahren nach § 154 Absatz 1 StPO eingestellt, gilt für den Bescheid an den Anzeigenden Nummer 89 entsprechend.
(3) Ist mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe nach § 154 Absatz 1 StPO von der Verfolgung einer Tat abgesehen oder nach § 154 Absatz 2 StPO das Verfahren vorläufig eingestellt worden, prüft der Staatsanwalt nach Abschluss des wegen dieser Tat eingeleiteten Verfahrens, ob es bei der Einstellung verbleiben kann.