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RiStBV
Text gilt ab: 30.03.2023
Fassung: 28.03.2023
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Einstellung nach § 153d StPO
1Ergeben sich für den Staatsanwalt Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen des § 153d StPO vorliegen, sind die in Nummer 97 getroffenen Anordnungen zu beachten. 2Eine Entscheidung des Generalbundesanwalts, solche Straftaten nicht zu verfolgen, bewirkt, dass polizeiliche und staatsanwaltschaftliche Verfolgungsmaßnahmen insoweit zu unterbleiben haben; diese Entscheidung kann schon vor der Einleitung von Verfolgungsmaßnahmen getroffen werden.