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RiStBV
Text gilt ab: 30.03.2023
Fassung: 28.03.2023
101a
Einstellung nach § 154a StPO
(1) 1Soweit die Strafverfolgung nach § 154a StPO beschränkt werden kann, soll der Staatsanwalt von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn dies das Verfahren vereinfacht. 2Nummer 101 Absatz 1 gilt entsprechend.
(2) Beschränkungen nach § 154a StPO werden aktenkundig gemacht; erfolgt die Beschränkung vor Erhebung der öffentlichen Klage, wird in der Anklageschrift darauf hingewiesen.
(3) Nummer 101 Absatz 3 gilt entsprechend.