Inhalt
6
Mitteilungen über Entscheidungen in Vergleichsverfahren
(1) Mitzuteilen sind
- 1.
-
die Eröffnung des Vergleichsverfahrens;
- 2.
-
die Aufhebung des Vergleichsverfahrens nach Bestätigung des Vergleichs;
- 3.
-
die Versagung der Bestätigung des Vergleichs, wenn die Eröffnung des Anschlußkonkursverfahrens aus anderen Gründen als mangels Masse abgelehnt wird;
- 4.
-
die Einstellung des Vergleichsverfahrens, wenn die Eröffnung des Anschlußkonkursverfahrens aus anderen Gründen als mangels Masse abgelehnt wird
(§ 22 Absatz 1, § 23 Absatz 1, § 81 Absatz 1, § 98 Absatz 3, § 101 VglO, § 13 Absatz 1 Nummer 4 EGGVG).
(2) 1Die Mitteilungen sind zu richten an
- 1.
-
das Registergericht, wenn der Schuldner im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen ist (§ 23 Absatz 1, § 81 Absatz 1, § 98 Absatz 3, §§ 101, 108 Absatz 1, § 111 Nummer 4 Satz 2 VglO);
ferner an folgende für den Sitz oder Wohnsitz des Gemeinschuldners zuständige Stellen:
- 2.
-
die Gerichtsvollzieher-Verteilungsstelle;
- 3.
-
die Gemeindeverwaltung;
- 4.
-
das Finanzamt;
- 5.
-
das Hauptzollamt;
- 6.
-
- a)
-
die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung,
- b)
-
die Berufsgenossenschaft,
- c)
-
die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung für Landwirte,
- d)
-
die Industrie- und Handelskammer oder die Handwerkskammer,
wenn dies im Hinblick auf den Beruf oder den Geschäftsbetrieb des Schuldners erforderlich erscheint.
2Den in den Nummern 4 bis 7 genannten Stellen ist nur die Eröffnung des Vergleichsverfahrens mitzuteilen.
Anmerkung: Für die Mitteilungen bei Entscheidungen über die Eröffnung des Anschlußkonkursverfahrens gilt
- a)
-
im Falle der Eröffnung des Anschlußkonkursverfahrens VIII/1,
- b)
-
im Falle der Ablehnung der Eröffnung des Anschlußkonkursverfahrens mangels Masse VIII/2.