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Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 29.04.1998
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Mitteilungen über weitere Entscheidungen im Konkursverfahren (Anschlußkonkursverfahren)
(1) Mitzuteilen sind
1.
die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses;
2.
die Aufhebung des Konkursverfahrens (Anschlußkonkursverfahrens) nach Bestätigung des Zwangsvergleichs;
3.
die Aufhebung des Konkursverfahrens (Anschlußkonkursverfahrens) nach Abhaltung des Schlußtermins;
4.
die Einstellung des Konkursverfahrens (Anschlußkonkursverfahrens);
5.
die Wiederaufnahme des Konkursverfahrens (Anschlußkonkursverfahrens);
6.
die Aufhebung des die Wiederaufnahme anordnenden Beschlusses
(§§ 112, 116, 163 Absatz 3, § 190 Absatz 3, § 198 Absatz 2, § 205 Absatz 2 KO, § 13 Absatz 1 Nummer 4 EGGVG).
(2) Die Mitteilungen sind in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 bis 5 alsbald nach dem Erlaß, im übrigen alsbald nach Rechtskraft des Beschlusses zu bewirken.
(3) Die Mitteilungen sind zu richten an
1.
die Dienstbehörde, wenn der Gemeinschuldner Angehöriger des öffentlichen Dienstes ist (§§ 112, 116, 163 Absatz 3, § 190 Absatz 3, § 198 Absatz 2 und § 205 Absatz 2 KO);
2.
das Registergericht, wenn der Gemeinschuldner im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen ist (§§ 112, 116, 163 Absatz 3, § 190 Absatz 3, § 198 Absatz 2 und § 205 Absatz 2 KO, § 32 HGB, § 102 GenG, § 2 Absatz 2 PartGG in Verbindung mit § 32 HGB, § 75 BGB);
ferner an folgende für den Sitz oder Wohnsitz des Gemeinschuldners zuständige Stellen:
3.
den Präsidenten oder den Direktor des Amtsgerichts sowie den Präsidenten des Landgerichts (§ 240 ZPO);
4.
das Nachlaßgericht, wenn die Mitteilungen ein Nachlaßkonkursverfahren betreffen;
5.
die Gerichtsvollzieher-Verteilungsstelle;
6.
die Gerichtskasse oder die nach § 2 Absatz 1 Satz 2 JBeitrG als Vollstreckungsbehörde bestimmte Behörde.