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MiZi
Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 29.04.1998
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Mitteilungen über vorzeitige Löschungen im Schuldnerverzeichnis
(1) Mitzuteilen ist die vorzeitige Löschung einer Eintragung im Schuldnerverzeichnis (§ 107 Absatz 2 Satz 2 KO, § 882g Absatz 6 Satz 2 ZPO, § 14 Absatz 2 SchVAbdrV).
(2) Die Mitteilungen sind innerhalb eines Monats zu bewirken (§ 882g Absatz 6 Satz 2 ZPO).
(3) Die Mitteilungen sind an die Bezieher von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis zu richten.