Inhalt

Text gilt ab: 30.06.1982
Fassung: 30.06.1982
§ 40
Übernahme der Versorgung
Als aufnehmende Krankenkasse übernimmt die Krankenkasse die Versorgung der ehemaligen Angestellten sowie ihrer Hinterbliebenen; sie tritt in die Rechte und Pflichten der aufgenommenen oder der abgebenden Krankenkasse ein.