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Text gilt ab: 30.06.1982
Fassung: 30.06.1982
§ 38
Angestellte im Dienstverhältnis auf Lebenszeit
(1) Angestellte im Dienstverhältnis auf Lebenszeit (Abschnitt III) übernimmt die Krankenkasse in eine Planstelle mit der Besoldungsgruppe, die der bisherige Dienstvertrag festgelegt hat (§ 13 Abs. 1 Satz 1).
(2) Kann die Krankenkasse einem Angestellten nicht denselben oder einen gleichwertigen Dienstposten anbieten, dann kann sie ihn, sofern er im Zeitpunkt der Umbildung das 50. Lebensjahr vollendet hat, mit seiner Zustimmung innerhalb von 12 Monaten nach der Umbildung in den einstweiligen Ruhestand versetzen. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ist der Angestellte in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen, wenn er es innerhalb von 12 Monaten nach der Umbildung beantragt; dem Antrag ist innerhalb von 6 Monaten nach Eingang des Antrages zu entsprechen.
(3) Ein Angestellter, der bereits vor der Umbildung der aufnehmenden Krankenkasse angehörte und im Zeitpunkt der Umbildung das 50. Lebensjahr vollendet hat, kann im Zusammenhang mit der Umbildung von Krankenkassen mit seiner Zustimmung innerhalb von 12 Monaten in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn dadurch eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach Absatz 2 Satz 1 abgewendet wird.