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Text gilt ab: 30.06.1982
Fassung: 30.06.1982
§ 36
Angestellte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sowie in der Fortbildung
(1) Die Krankenkasse tritt mit der Umbildung als Arbeitgeber in die Ausbildungs- und Dienstverhältnisse der Angestellten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Abschnitt II) ein, die im Zeitpunkt der Umbildung zwischen der aufgenommenen oder der abgegebenen Krankenkasse und den Angestellten bestehen.
(2) Das Gleiche gilt für die Fortbildung der Angestellten.
(3) Die Krankenkasse stellt sicher, dass die Ausbildung und Fortbildung der übernommenen Angestellten in dem von der aufgenommenen oder der abgebenden Krankenkasse zugesicherten Umfang fortgesetzt und abgeschlossen wird und die Angestellten Gelegenheit erhalten, die Prüfungen fristgerecht abzulegen.
(4) Die Umbildung ist kein wichtiger Grund zur Kündigung.