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Text gilt ab: 30.06.1982
Fassung: 30.06.1982
§ 35
Rechtsstellung der Angestellten
(1) Ist bei einer Vereinigung von Krankenkassen die Krankenkasse aufnehmende Krankenkasse, dann gelten für die Übernahme der Angestellten und Versorgungsempfänger der aufgenommenen Krankenkasse die Regelungen dieses Abschnitts, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.
(2) Das Gleiche gilt, wenn und soweit bei einer Ausscheidung Angestellte und Versorgungsempfänger der abgebenden Krankenkasse übernommen werden.
(3) Soweit sich die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht auf Angestellte der aufgenommenen (Abs. 1) oder der abgebenden (Abs. 2) Krankenkasse beschränken, gelten sie auch für Angestellte, die vor der Umbildung der aufnehmenden Krankenkasse angehörten.