Inhalt

Text gilt ab: 30.06.1982
Fassung: 30.06.1982
§ 4
Form der Anstellung
(1) Die Anstellung erfolgt durch schriftlichen Dienstvertrag.
(2) Der Dienstvertrag muss enthalten:
a)
die Art des Dienstverhältnisses,
b)
den Tag der Anstellung,
c)
die Dienstbezeichnung,
d)
die Besoldungsgruppe,
e)
das Besoldungsdienstalter.
(3) Bei Angestellten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst des mittleren Dienstes sind Gegenstand des Dienstvertrages zusätzlich die in § 4 des Berufsbildungsgesetzes genannten Angaben.
(4) Änderungen des Dienstvertrages bedürfen der Schriftform.
(5) Der Angestellte erhält gegen Empfangsbestätigung eine Ausfertigung des Dienstvertrages sowie einen Abdruck der Dienstordnung, bei Anstellung in einem Dienstverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ferner einen Abdruck der für ihn maßgebenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung; das gilt auch für Nachträge und Änderungen.