Inhalt

Text gilt ab: 30.06.1982
Fassung: 30.06.1982
§ 2
Stellenplan
(1) Der Stellenplan enthält die Zahl der Stellen in den einzelnen Besoldungsgruppen. Prüfungsfreie Stellen dürfen nur für besondere Aufgabenbereiche (z.B. Vollziehungsdienst, Elektronische Datenverarbeitung, Sozialarbeit) eingerichtet werden.
(2) Angestellte auf Probe und auf Lebenszeit werden in eine Stelle des Stellenplanes eingewiesen.
(3) Als Dienstbezeichnungen gelten die Grundamtsbezeichnungen für Beamte in der jeweiligen Besoldungsgruppe unter Voranstellung des Wortes „Verwaltungs-“. Die Dienstbezeichnungen für den höheren Dienst regelt der Vorstand in Anlehnung an die Grundamtsbezeichnungen der Beamten der der Aufsicht des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung unterstehenden Körperschaften.