Inhalt

Text gilt ab: 30.06.1982
Fassung: 30.06.1982
§ 3
Voraussetzung der Anstellung
(1) Angestellt kann nur werden wer
a)
Deutscher im Sinne des Artikel 116 des Grundgesetzes ist,
b)
die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der bayerischen Verfassung eintritt,
c)
die erforderliche persönliche und körperliche Eignung besitzt,
d)
die besonderen Voraussetzungen nach der Art des jeweiligen Dienstverhältnisses erfüllt.
(2) Angestellt darf nicht werden, wer bereits das 45. Lebensjahr vollendet hat. In begründeten Fällen kann der Vorstand davon absehen.