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DOLWF
Text gilt ab: 10.12.1993
Fassung: 10.12.1993
§ 17
Verschlußsachen, vertrauliche Schriftstücke
Verschlußsachen und vertraulich zu behandelnde Schriftstücke, Urkunden und Akten, insbesondere Personalakten, sind vom Leiter der Landesanstalt oder – soweit zulässig – von einem von ihm Beauftragten zu bearbeiten und in der vorgeschriebenen Weise zu verwahren.