Inhalt

DOLWF
Text gilt ab: 10.12.1993
Fassung: 10.12.1993
§ 15
Rechtsberatung
(1) 1Für die Rechtsberatung der Landesanstalt ist die Bezirksfinanzdirektion München im Rahmen der Vertretungsverordnung zuständig. 2Andere Behörden können im Wege der Amtshilfe um Rechtsberatung gebeten werden.
(2) In Angelegenheiten, die einer rechtlichen Überprüfung bedürfen, ist eine rechtsgutachtliche Äußerung einzuholen.
(3) Von der Einschaltung der Vertretungsbehörde kann abgesehen werden,
wenn es sich um sachlich und rechtlich einfache Vorgänge handelt,
wenn bereits auf geltendem Recht beruhende Rechtsgutachten über Vorgänge mit gleichem Sachverhalt vorliegen oder
wenn rechtlich geprüfte Musterverträge ohne wesentliche Änderungen verwendet werden können.