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DOLWF
Text gilt ab: 10.12.1993
Fassung: 10.12.1993
§ 16
Abhilfeverfahren X, Rechtsstreitigkeiten
Die Landesanstalt erläßt vorprozessuale Entscheidungen, insbesondere Abhilfebescheide, Widerspruchsbescheide und Beschwerdeentscheidungen, soweit sie hierfür zuständig ist; sie unterstützt die zuständige Vertretungsbehörde bei der Vorbereitung und Führung von Gerichtsverfahren.

X [Amtl. Anm.:] Gegenstandslos infolge Wegfall des Abhilfeverfahrens, vgl. Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes vom 26. Juli 1995 (GVBl S. 392, BayRS 300-1-1-J).